Bernd Mesovic, Pro Asyl

Stellungnahme auf der Pressekonferenz am 1. Dezember 2005 zum Tag der Gefangenen für den Frieden


Die heutige Pressekonferenz ist von bedrückender Aktualität. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat Eritrea und Äthiopien vor wenigen Tagen Sanktionen angedroht. Im Falle Eritreas gilt dies für den Fall, dass das Flugverbot für UN-Überwachungsflüge nicht unverzüglich aufgehoben wird, für Äthiopien und Eritrea, falls sie nicht ihren Truppenaufmarsch an den Grenzen rückgängig machen. Äthiopien soll sich darüber hinaus den abschließenden Entscheidungen über die Demarkation der Grenzen beugen.

Einen Tag nach der Sanktionsdrohung des Sicherheitsrates berichtete die lokale UN-Mission, dass die Situation angespannt bleibe und äthiopische Truppen vorübergehend in die Pufferzone zwischen beiden Staaten eingedrungen seien.

Fünf Jahre nach dem Ende des Krieges, der weit mehr als Hunderttausend Menschen das Leben gekostet hat, ist die Kriegsgefahr erneut groß. Auf beiden Seiten haben nationalistische Scharfmacher beträchtlichen Einfluss. Obwohl sich keine der beiden Seiten einen erneuten Grenzkrieg leisten kann, ist es möglich, dass eine oder gar beide Regierungen ihre massiven innenpolitischen Probleme vergessen machen wollen und einen Krieg in Kauf nehmen.

Gibt es Krieg, so wird es einer sein, der viele Verlierer haben wird – eine der Einsichten, die Menschen dazu bringt, sich dem Zugriff des Staates und seiner Armee durch Desertion und Flucht zu entziehen.

Eritreer und Eritreerinnen, aber auch ÄthiopierInnen, die den Kriegsdienst verweigern, sich dem Militärdienst entzogen haben oder desertiert sind, bedürfen des Schutzes der Genfer Flüchtlingskonvention. Daran wollen wir die deutsche Asylpolitik messen. Bereits bei einer Pressekonferenz vor einem Jahr hatten wir kritisiert, dass weder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch die Gerichte eritreischen Deserteuren in ausreichendem Maße den notwendigen Schutz gewähren. Wehrdienstverweigerung, Wehrdienstentziehung und Desertion werden in einem völlig militarisierten Staat, der ganz offiziell behauptet, den Luxus von Parteien könne man sich wegen der noch immer schwelenden Grenzstreitigkeiten nicht leisten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2005) als staatsgefährdend und zersetzend angesehen.

Vor einem Jahr stand im Zentrum der Kritik der unzureichende Lagebericht des Auswärtigen Amtes als Grundlage vieler ablehnender Asylentscheidungen. Die aktuelle Fassung dieses Berichtes ist einigen Teilen verbessert worden. Alle von internationalen Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen dargestellten Menschenrechtsverletzungen in Eritrea referiert das Auswärtige Amt fast ausnahmslos mit dem Hinweis darauf, dass das Amt selbst diese Angaben nicht überprüfen könne. Was distanzierend klingt, hat einen einfachen Grund, der sich im Bericht des AA selbst findet und der ein Schlaglicht wirft auf die Situation in Eritrea: "Seit Anfang 2004 ist die Bewegungsfreiheit von Angehörigen fremder diplomatischer Missionen, internationalen Organisationen und NRO auf ein Zehntel des eritreischen Staatsgebietes beschränkt."

Auch weiterhin finden sich im Lagebericht des AA keine ausreichend klaren Aussagen zur Rückkehrgefährdung. Angesichts der erdrückenden Fakten der Berichte von Menschenrechtsorganisationen ist eines klar: Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter stehen in der Gefahr, sofort zum Wehrdienst unter extremen Bedingungen herangezogen zu werden. Kriegsdienstverweigerer, Wehrdienstentzieher und Deserteure müssen im Regelfall damit rechnen, wegen des als staatsgefährdend angesehenen Charakters ihrer Handlung politisch verfolgt, gefoltert und auf unabsehbare Zeit inhaftiert zu werden.

Ihnen liegt heute eine Übersicht über den aktuellen Stand der Asylverfahren derjenigen Deserteurinnen und Deserteure aus Eritrea vor, die in Frankfurt vor einem Jahr an die Öffentlichkeit gingen und ihr Schicksal geschildert haben. Sie sehen, dass es keineswegs so ist, dass die Betroffenen den Schutz, den sie benötigen, auch wirklich erhalten –und dies, besonders wichtig im Fall junger Menschen, möglichst zeitnah.

Während sich bei den meisten Verwaltungsgerichten in Deutschland die Rechtsprechungspraxis der Verwaltungsgerichte in eine positive Richtung entwickelt und in einer Vielzahl von Fällen DeserteurInnen aus Eritrea der Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird oder zumindest ein Abschiebungshindernis im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen drohender menschenrechtswidriger Behandlung festgestellt wird, bildet das VG Frankfurt eine Ausnahme. Hier ist die Entscheidungspraxis der 8. Kammer großenteils restriktiv, was sowohl die Deserteure aus Eritrea betrifft als auch andere Flüchtlinge. Nur besonders exponierte Personen haben eine Anerkennungschance.

Rechtsanwälte im Frankfurter Raum haben festgestellt, dass die Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge jeweils der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte in der Region zu folgen scheint. Für Hessen bedeutet dies: Die Bundesamtsaußenstelle in Gießen fühlt sich ermutigt, mit haarsträubenden Begründungen ihre Ablehnungspraxis fortzusetzen. Verschärft haben sich die Zustände noch dadurch, dass die Außenstelle in Gießen Asylverfahren auch von Eritreern nach der Anhörung zur Entscheidung an die Außenstelle am Frankfurter Flughafen abgibt. Dies ist keineswegs nur eine technische Frage: Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit von Asylsuchenden kommt es darauf an, dass die anhörende Person sich einen persönlichen Eindruck von den Asylantragstellern verschafft. Eine zweite Person, die nur noch nach Aktenlage und anhand eines nicht selbst verfertigten Protokolls entscheidet, kann keine seriösen Entscheidungen zur Glaubhaftigkeit treffen. PRO ASYL hat dieses Verfahren (Trennung von Anhörung und Entscheidung) vor kurzem in der Zentrale des Bundesamtes nochmals kritisiert. Es kann nicht Ergebnis der technischen Möglichkeit des elektronischen Aktenversandes sein, dass das Asylverfahren auf diese Weise ad absurdum geführt wird. Nach Aussagen von Anwälten hat die Bundesamtsaußenstelle Flughafen sogar noch die Stirn, in Verfahren, die unter einem solchen Mangel leiden, Ablehnungen als "offensichtlich unbegründet" zu qualifizieren.

Eritrea-Entscheidungen der Bundesamtsaußenstelle Gießen sind großenteils haarsträubend. Einige der verwendeten Argumentationsmuster finden Sie in dem Papier zur Übersicht über den aktuellen Stand der Asylverfahren. Überwiegend werden ältere Auskünfte des Auswärtigen Amtes selektiv zitiert. So wird behauptet, Wehrdienstflüchtlinge müssten in Friedenszeiten lediglich mit einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren nach dem immer noch gültigen äthiopischen Strafgesetzbuch rechnen. Das Auswärtige Amt wird dann nur noch zitiert mit dem Hinweis, dass ihm auch Fälle bekannt seien, in denen lediglich die verbleibende Militärdienstzeit abgeleistet werden musste. Die von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen detailliert dargestellte Praxis schwerster Menschenrechtsverletzungen gegen Dienstflüchtige bis hin zur Folter wird komplett ausgeblendet. Statt dessen heißt es: "Angesichts der Massenfluchten von ganzen Militäreinheiten nach der Kapitulation der eritreischen Armee und einem Friedensvertrag mit Äthiopien ist mit einer schweren Bestrafung auch nicht zu rechnen." Dies ist eine Behauptung, die bereits zum Zeitpunkt der Bundesamtsentscheidung im März 2005 als absurd gelten konnte. Nicht nur die Deserteure und Wehrdienstentzieher werden schwerstens bestraft, sondern Medienmeldungen seit Juni belegen, wie massiv das eritreische Regime gegen ihre Verwandten vorgeht. Sie werden, so auch amnesty international am 28. Juli 2005 unter harten Bedingungen inhaftiert, ohne Kontakt zur Außenwelt und stehen in der Gefahr gefoltert und misshandelt zu werden. Den Verwandten, in vielen Fällen nicht den Eltern, wirft man vor, Wehrdienstentziehern die Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben. Das Regime fürchtet kaum etwas mehr, als dass sich der Gedanke der Kriegsdienstverweigerung und der Desertion verbreitet. Es scheut nicht davor zurück, die "Wehrwilligkeit" der Bevölkerung durch Sippenhaft zu manipulieren. Wie das Bundesamt in Gießen vor diesem Hintergrund zu der Behauptung kommt, "dass Militärangehörige, die ihre Einheit verlassen haben, bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht über die normale Bestrafung hinaus verurteilt werden, nur weil sie im Ausland verblieben sind und einen Asylantrag gestellt haben", bleibt unerfindlich. Hier wird vorsätzlich unsauber argumentiert: Natürlich werden sie nicht verurteilt, nur weil sie im Ausland verblieben sind und einen Asylantrag gestellt haben, sondern weil sie mit ihren Füßen gegen die Form der militarisierten Politik abgestimmt haben, die Grundlage des eritreischen Regimes ist. Die Absurditäten des Bundesamtes gipfeln in der Formulierung: "Der Antrag auf Asyl im Ausland wird nicht als Straftat am eritreischen Volke / Staat an sich gewertet, sondern er gilt eher als eine legitime Form der Wohnsitznahme im Ausland."

Nicht alle Entscheidungen des Bundesamtes sind derart skandalös. Aber nicht wenige von dieser Sorte passieren nach wie vor die nach Angaben der Bundesamtsspitze vorhandenen Qualitätskontrollen, obwohl die Entscheider nicht willens sind, die Quellenlage zur Situation im Herkunftsland in der Entscheidung zu berücksichtigen und auf unqualifizierte Schlussfolgerungen der genannten Art zu verzichten.

Wer nicht den Flüchtlingsstatus der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten hat, sondern lediglich einen Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention, der sieht sich mit dem absurden Verlangen der Ausländerbehörde konfrontiert, beim eritreischen Konsulat einen Pass zu beantragen, damit der Status bescheinigt werden kann. Bisrat Habte Mikael ist nicht die einzige, die bei dieser Gelegenheit im eritreischen Konsulat beschimpft wurde. Wer sich dieser entwürdigenden Prozedur nicht mindestens mehrfach unterzieht, kann mit keinem Entgegenkommen deutscher Behörden rechnen.

Da die Asylsuchenden, die sich auf Desertion und Wehrdienstentziehung als Fluchtgründe beziehen, in der Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht eigens erfasst werden, lässt sich anhand der Entscheidungsstatistik des Bundesamtes kaum eine Aussage quantitativer Art zur Entscheidungspraxis treffen. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes Anfang 2005 teilen Familienangehörige von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention deren Status. Dies erklärt großenteils die signifikante Steigerung der entsprechenden Anerkennungszahlen als GFK-Flüchtling für Eritreer von 1,5 Prozent im Jahre 2004 auf 16,3 Prozent im ersten Halbjahr 2005. Nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte gibt es beim Bundesamt allerdings keine wesentlich verbesserte Entscheidungspraxis.

 
Bernd Mesovic, Pro Asyl: Stellungnahme auf der Pressekonferenz am 1. Dezember 2005 in Frankfurt/M. Die Pressekonferenz wurde durchgeführt von Connection e.V., Pro Asyl, dem Friedenspfarramt der EKHN und der Eritreischen Antimilitaristischen Initiative

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